Kostenumlage

Informationen für Mieter und Vermieter

Auszug aus dem Urteil des BGH vom 07.04.2004 - VIII ZR 167/03
Mietrecht:
Kosten der Dachrinnenreinigung als umlagefähige Nebenkosten, wenn Sie als laufend anfallende Kosten anzusehen sind - BGH, Urteil vom 7. April 2004 - VIII ZR 167/03

Leitsätze des BGH:
a) Kosten einer Dachrinnenreinigung können als sonstige Betriebskosten nach Nr. 17 der Anlage 3 zu
§ 27 II. BV a.F. (jetzt: § 2 BetrKV) auf den Mieter umgelegt werden.
b) Sonstige Betriebskosten i.S. v. Nr.17 der Anlage 3 zu § 27 II BV. a.F. (jetzt: § 2 BetrKV) sind nur dann umlagefähig, wenn die Umlegung der im einzelnen bestimmten Kosten mit dem Mieter vereinbart worden ist.

Auszug aus dem Mietrechtslexikon:
Im Mietvertrag muss ausdrücklich vereinbart sein, dass die Kosten für die Dachrinnenreinigung auf den Mieter umgelegt werden.

Es genügt nicht, wenn diese Kosten pauschal unter einer Rubrik "Sonstige Kosten" zusammengefasst sind.

In diesen Fällen ist der Mieter nicht zur Zahlung - mangels einer wirksamen Vereinbarung - verpflichtet.

Im Mietvertrag muss ausdrücklich "Kosten der Dachrinnenreinigung" stehen.

HWK Münster.
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